Satzung des EFB-Benin TEXT
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§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „EFB Entwicklungsförderung Benin e. V.“. Der Sitz des Vereins ist Saarbrücken. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Darüber hinaus ist er politisch und konfessionell neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geführt.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit mit Benin. Diese Zusammenarbeit umfasst die Bereiche:
- des Gesundheitswesens
- des Bildungswesens, z. B. die Förderung aller Kinder,
- der beruflichen Ausbildung für Mädchen und Jungen,
- des Aufbaus von Infrastrukturen, z. B. für Strom-, Wasserver- und –entsorgung, Nutzung der Solarenergie,
- Verbesserung der Agrarstruktur, der Wirtschaft und Viehzucht,- Der Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland über Benin und in Benin über Deutschland im Sinne eines interkulturellen Austauschs,- Entwicklung und Förderung von speziellen Frauenprojekten- und aller sonst in Frage kommenden entwicklungspolitischen Maßnahmen.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch Beratung, Finanzierung und Durchführung einzelner Projekte.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(5) Alle Mitglieder werden zur Erfüllung des Vereinszwecks ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
(6) Auslagen werden nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigung des Vorstandes erstattet.
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
(2) Der Antrag auf den Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Verein zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Personen, die nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt:a) durch Tod oder Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,b) durch Austritt,c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(5) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
(6) Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn:a) das Mitglied sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das dem Ansehen und Zweck des Vereins schadet.
b) Das Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag von mindestens zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung innerhalb von 14 Tagen seiner Beitragsverpflichtung nicht nachgekommen ist.
(7) Gegen eine Entscheidung des Vorstandes, der den Ausschluss eines Mitgliedes ausspricht, kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Ausschlussbeschlusses die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, die sodann endgültig entscheidet.
(8) Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
(9) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Sie beträgt zurzeit mindestens 5,00 Euro monatlich.
(2) Der Beitrag wird einmal, mindestens vierteljährlich per Lastschrift eingezogen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch die Präsidentin/ den Präsidenten einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung, die mindestens zwei Wochen vor dem Termin zur Post zu geben oder auf andere Weise den Mitgliedern zuzuleiten ist.
(2) Die Präsidentin/ der Präsident kann darüber hinaus eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Die Präsidentin/ der Präsident muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und Zwecks schriftlich beim Vorstand beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach dieser Satzung zugewiesenen Fragen, insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl zweier Rechnungsprüfer, die mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr die Kasse zu prüfen haben,
c) die Berichte des Vorstandes,
d) die Entlastung des Vorstandes
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Vereins,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Zu einem Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Beschlussfähigkeit hierüber liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist in solchen Fällen die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so kann eine halbe Stunde später eine weitere Sitzung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, sofern in der Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/ der Präsident, mit Ausnahme der Wahl des Vorstandes, bei der bei Stimmengleichheit das Los entscheidet.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/ dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Nach dem Bericht der Präsidentin/ des Präsidenten bestimmt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung. Diese beantragt die Entlastung des Vorstandes und führt danach die Wahl der Präsidentin/ des Präsidenten durch. Danach übernimmt die Präsidentin/ der Präsident die weitere Versammlungsleitung. Grundsätzlich sind Wahlen per Akklamation möglich, es sei denn, ein Mitglied beantragt die Durchführung von geheimen Wahlen.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst die Präsidentin/ der Präsident, dann die Stellvertreter/ innen und zuletzt die übrigen Mitglieder. Die Beisitzer/ innen können en Block gewählt werden. Es gilt die Kandidatin/ der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen/ Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/ der Präsident durch Ziehung eines Loses.
(8) Wenn eine schriftliche Zustimmung vorliegt, können Personen auch in Abwesenheit gewählt werden.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) der Präsidentin/ dem Präsidenten
b) mindestens zwei Stellvertreter/ innen, den Vizepräsidenten/ innen,
c) der Schriftführerin/ dem Schriftführer,
d) der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister,
e) der Pressesprecherin/ dem Pressesprecher,
f) mindestens fünf Beisitzer/ innen.
(2) Die unter a) bis f) aufgeführten Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Der Vorstand tagt regelmäßig, jedoch mindestens dreimal im Jahr. Er wird jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung von der Präsidentin/ dem Präsidenten einberufen.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin/ des Präsidenten. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(5) Der Verein wird nach außen vertreten durch die Präsidentin/ den Präsidenten und die Vizepräsidenten/ innen.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Einzelmitglied benennen, das kommissarisch die Geschäfte für die restliche Amtsdauer übernimmt.
(7) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende persönliche Aufwendungen können in angemessenem Rahmen nur mit Zustimmung des Vorstandes vergütet werden.
§ 7 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisoren/ innen.
(2) Ihre Aufgabe ist es, die ordnungsgemäße Führung der Kassenbelege, der Zahlungsein- und –ausgänge sowie aller finanziellen Angelegenheiten des EFB zu überprüfen.
(3) Die Revisoren/ innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
(4) Die Überprüfung der Kasse des EFB durch die Revisoren/ innen findet bis zum 1. des folgenden Kalenderjahres statt.
(5) Die Revisoren/ innen haben darauf zu achten, dass alle Ausgaben des EFB durch entsprechende Beschlüsse des Vorstandes gedeckt sind.
(6) Sie erstatten über die Kassenführung des EFB im Rahmen der Mitgliederversammlung Bericht.
(7) Im Fall der ordnungsgemäßen Kassenprüfung beantragt ein Mitglied die Entlastung des Vorstandes.
(8) Erst wenn der Vorstand entlastet ist, kann ein neuer gewählt werden.
§ 8 Niederschriften
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Präsidentin/ dem Präsidenten und der Schriftführerin/ dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins anteilmäßig an aktuell laufende Projekte der vom EFB geförderten Einrichtungen in Benin. Im Falle fehlender Projekte fällt das Vereinsvermögen an die AWO International.